Anerkennung von Prüfungsleistungen
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Auf dieser Seite finden Sie Informationen zum administrativen Ablauf von Prüfungsanerkennungen. Prüfungsanerkennungen sind im § 78 UG 2002 und § 63 Abs. 8 und 9 UG 2002 geregelt. Anerkennungsanträge sind gemäß § 78 Abs. 4 UG spätestens zwei Monate nach Einlangen des Antrages zu entscheiden.
Die Eingabe von Anerkennungen von Pflichtfächern, Gebundenen Wahlfächern, Freien Wahlfächern sowie eines Vorausbescheides im Rahmen eines Auslandsaufenthaltes (ERASMUS+ etc.) wird nachfolgend beschrieben.
Anerkennungen SPO-Studien
FachgutachterInnen
Bei inhaltlichen Fragen zur Anerkennung wenden Sie sich bitte an die zuständigen FachgutachterInnen.
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