Förderungsstipendium

Die Ausschreibung des Förderungsstipendiums für 2023 wurde im Mitteilungsblatt vom 19. April 2023 (26. Stück 2022/23) veröffentlicht.
Die gesetzlichen Grundlagen dafür sind im Studienförderungsgesetz 1992 in den §§ 2 bis 4 (Begünstigter Personenkreis), §§ 18 und 19 (Anspruchsdauer, Verlängerungsgründe) und §§ 63 bis 67 (Ausschreibung und Zuerkennung der Förderungsstipendien) enthalten.
Die Ausschreibung erfolgt zweimal pro Kalenderjahr.
Die Anträge sind von den Studierenden selbst zu stellen und können zu folgenden beiden Terminen im SOWI-Dekanat eingereicht werden:
- 1. Termin: 24. April - 1. Juni 2023
- 2. Termin: 18. September - 27. Oktober 2023
Bitte beachten Sie bei Ansuchen im Doktoratsstudium SOWI, dass der 1. Termin 2023 zum Studienjahr 2022/23 und der 2. Termin zum Studienjahr 2023/24 gezählt wird.
Förderungsstipendien dienen zur Förderung nicht abgeschlossener wissenschaftlicher Arbeiten (Diplom- oder Masterarbeiten und Dissertationen) von Studierenden ordentlicher Studien, die besondere Kosten verursachen (z.B. Auslandsaufenthalt, aufwändige Literatursuche, empirische Untersuchungen).
Im Doktoratsstudium SOWI können AntragstellerInnen Anträge in zwei unterschiedlichen Studienjahren stellen.
Gemäß den beiden Satzungsteilen Frauenförderungsplan sowie Gleichstellungsplan werden Frauen zur Bewerbung besonders aufgefordert.
Antragsberechtigt sind ordentliche Studierende mit österreichischer Staatsbürgerschaft, und gemäß § 4 StudFG gleichgestellte AusländerInnen und Staatenlose (begünstigter Personenkreis iSd §§ 2 bis 4 StudFG idgF).
Ein Förderungsstipendium darf für ein Studienjahr EUR 750,- nicht unterschreiten und EUR 3.600,- nicht überschreiten. Die Zuerkennung erfolgt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf ein Förderungsstipendium besteht nicht. Die Vergabe ist von der sozialen Bedürftigkeit der Bewerberin/des Bewerbers unabhängig. Die Auszahlung eines Förderungsstipendiums ist auch in mehreren Tranchen/Teilbeträgen im Verlauf eines Studienjahres möglich.
Folgende Mindestanforderungen sind zu erfüllen:
- Beginn bzw. Durchführung/Inangriffnahme einer nicht abgeschlossenen wissenschaftlichen Arbeit
- Wissenschaftliche Arbeit muss nach Inhalt und Methode förderungswürdig sein
- Vorweisen eines günstigen Studienerfolgs (= Anspruchsberechtigung auf Studienbeihilfe) im jeweiligen Studium
- Die Antragstellerin/der Antragsteller muss im jeweiligen Studium die Anspruchsdauer nach dem StudFG (§ 18 idgF) erfüllen. Die Anspruchsdauer ist unter den Voraussetzungen des § 19 StudFG idgF entsprechend zu verlängern. Den Nachweis für das Vorliegen eines Verlängerungstatbestandes iSd § 19 StudFG idgF hat die/der Studierende zu erbringen.
- Antragsformular
- Meldebestätigung
- Kopien sämtlicher Bachelor-, Diplom- bzw. Masterprüfungszeugnisse bzw. Studienerfolgsnachweis über Leistungen, die in keinem Abschlusszeugnis aufscheinen
- Aktuelles Studienblatt (Ausdruck aus UNIGRAZonline)
- Bei Studierenden im Doktorat SOWI Verständigung über die Annahme des Exposés
- Inhaltliche Darstellung der geplanten Arbeit
- Kostenaufstellung und Finanzierungsplan (Mitteilung, ob zusätzlich um andere finanzielle Mittel angesucht wurde bzw. ein Zuschuss erfolgt)
- Gutachten einer Universitätslehrerin/eines Universitätslehrers (in der Regel der Betreuerin/des Betreuers) darüber, ob die Arbeit auf Grund der bisherigen Studienleistungen und den Vorschlägen für die Durchführung der Arbeit voraussichtlich mit überdurchschnittlichem Erfolg durchgeführt werden wird und die Kosten angemessen sind
- Bei Überschreitung der Studiendauer müssen die entsprechenden Nachweise (Karenz, Krankheit, Präsenzdienst, Auslandsaufenthalt) vorgelegt werden
Antragsformular |
Beispiel für einen Finanzierungsplan |
Bitte füllen Sie das Formular am Computer aus (nur die weiß hinterlegten Felder). |
Senden Sie den Antrag und sämtliche Unterlagen innerhalb der Bewerbungsfrist per E-Mail an das SOWI-Dekanat (sowi.lehre(at)uni-graz.at).
Unvollständig ausgefüllte Anträge bzw. Anträge mit fehlenden und/oder mangelhaften Unterlagen können bei der Stipendienvergabe nicht berücksichtigt werden.
Die Zuerkennung der Stipendien erfolgt durch den Vizestudiendekan ao. Univ. Prof. Dr. Christian Klamler. Die AntragstellerInnen werden über die Entscheidung schriftlich benachrichtigt. Auf die Zuerkennung besteht kein Rechtsanspruch.
Gegebenenfalls können 25% des Betrages erst nach Vorlage eines Berichtes über die widmungsgemäße Verwendung des zuerkannten Betrages zur Auszahlung gelangen.
Der Bericht über die widmungsgemäße Verwendung der Mittel (samt Belegen) ist innerhalb der im Stipendienvertrag festgesetzten Frist im Dekanat der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät vorzulegen.
Wird die Vorlage eines Berichtes über die widmungsgemäße Verwendung des Förderungsbetrages nicht innerhalb der gesetzten Frist durchgeführt oder wird der Betrag nicht widmungsgemäß verwendet, so wird die gewährte Förderungssumme rückgefordert bzw. nicht ausbezahlt.
Kontakt
Eva Becskei
Universitätsstraße 15/AE
8010 Graz
Anfragen per E-Mail bitte an: