Masterprüfung
Die Masterprüfung ist eine mündliche, kommissionelle Fachprüfung, die in einem einzigen Prüfungsvorgang durchgeführt wird. Weitere Informationen zu den Fachprüfungen sind in den jeweiligen Curricula sowie im Satzungsteil Studienrechtliche Bestimmungen (§§ 27, 28, 29 und 31) verfügbar.
Prüfungstermine
Für jedes Semester werden drei Prüfungstermine angeboten, sodass sechs Prüfungstermine pro Jahr zur Verfügung stehen. Die Studiendekanin bzw. der Studiendekan legt für jedes Studienjahr Prüfungswochen fest, in denen die Masterprüfungen abgehalten werden.
Anmeldung
Die Anmeldung ist ausnahmslos innerhalb der dafür angegebenen Frist und unter Einhaltung der Anmeldevoraussetzungen laut Curriculum möglich. Die Anmeldefrist dauert mindestens zwei Wochen und endet eine Woche vor dem Prüfungstermin. Eine Abmeldung von der Prüfung ist bis 48 Stunden vor dem Prüfungszeitpunkt möglich.
Die Anmeldung zur Masterprüfung erfolgt mit dem entsprechenden Formular (Formular CSS) im Dekanat der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät.
Übermitteln Sie bitte mit dem Anmeldeformular auch das Abschlussformular.
Prüfungskommissionen
Masterstudium Computational Social Systems
Prüfungskommission
Die Prüfungskommission besteht aus der Betreuerin/dem Betreuer der Masterarbeit, der Mitbetreuerin/dem Mitbetreuer der jeweils anderen Universität und zumindest einem weiteren Mitglied, das nach Anhörung der Studentin/des Studenten vom zuständigen studienrechtlichen Organ nominiert wird und den Vorsitz führt.
Die Prüfung besteht aus einer Präsentation der Masterarbeit (maximal 25 Minuten) und der Verteidigung der Masterarbeit (Prüfungsgespräch). Die Gesamtzeit der Masterprüfung beträgt im Regelfall 60 Minuten.
Um die Masterprüfung absolvieren zu können, ist die positive Beurteilung aller erforderlichen Module gemäß der ausgewählten Specialisation, der freien Wahlfächer, der Masterarbeit sowie des Master’s thesis colloquiums vorausgesetzt.
Masterstudium Soziologie
Prüfungskommission
Die Prüfungskommission besteht aus mindestens drei Personen, von denen eine Person zur/zum Vorsitzenden zu bestellen ist. Für jedes Fach ist ein/e Prüfer:in vorzusehen (vgl. § 26 Satzungsteil Studienrechtliche Bestimmungen). In der Regel sind als Prüfer:innen die Universitätslehrer:innen mit einer Lehrbefugnis gemäß § 98 Abs. 12 bzw. § 103 UG jeweils für die Fächer ihrer Lehrbefugnis heranzuziehen (vgl. § 31 Satzungsteil Studienrechtliche Bestimmungen).
Die Masterprüfung kann erst absolviert werden, wenn alle anderen Prüfungen positiv absolviert wurden und die Masterarbeit positiv beurteilt wurde.
Gegenstand der Masterprüfung ist die Masterarbeit.
Weitere Informationen zur Masterprüfung finden Sie im § 5 Abs. 2 des Curriculums des Masterstudiums Soziologie.
Masterstudium Wirtschaftspädagogik
Prüfungskommission
Die Prüfungskommission besteht aus mindestens drei Personen, von denen eine Person zur/zum Vorsitzenden zu bestellen ist. Für jedes Fach ist ein/e Prüfer:in vorzusehen (vgl. § 26 Satzungsteil Studienrechtliche Bestimmungen). In der Regel sind als Prüfer:innen die Universitätslehrer:innen mit einer Lehrbefugnis gemäß § 98 Abs. 12 bzw. § 103 UG jeweils für die Fächer ihrer Lehrbefugnis heranzuziehen (vgl. § 31 Satzungsteil Studienrechtliche Bestimmungen).
Die Masterprüfung kann erst absolviert werden, wenn alle im Curriculum vorgesehenen Lehrveranstaltungen und Prüfungen positiv absolviert wurden und die Masterarbeit positiv beurteilt wurde.
Gegenstand der Masterprüfung sind die öffentliche Präsentation und Verteidigung der Masterarbeit, das Modul A und je nach gewähltem Spezialgebiet Modul E oder Modul F mit der entsprechenden Vertiefung im Modul H.
Weitere Informationen zur Masterprüfung finden Sie im § 5 Abs. 2 des Curriculums des Masterstudiums Wirtschaftspädagogik.
Internationales Joint Master Programm in Kultursoziologie
Prüfungskommission
Die Prüfungskommission besteht aus mindestens drei Personen, von denen eine Person zur/zum Vorsitzenden zu bestellen ist. Für jedes Fach ist ein/e Prüfer:in vorzusehen (vgl. § 26 Satzungsteil Studienrechtliche Bestimmungen). In der Regel sind als Prüfer:innen die Universitätslehrer:innen mit einer Lehrbefugnis gemäß § 98 Abs. 12 bzw. § 103 UG jeweils für die Fächer ihrer Lehrbefugnis heranzuziehen (vgl. § 31 Satzungsteil Studienrechtliche Bestimmungen).
Die Masterprüfung kann erst absolviert werden, wenn alle anderen Prüfungen positiv absolviert wurden und die Masterarbeit positiv beurteilt wurde.
Gegenstand der Masterprüfung ist die Masterarbeit.
Weitere Informationen zur Masterprüfung finden Sie im § 5 des Curriculums des Internationalen Joint Master Programms in Kultursoziologie.
Achtung - Fristen!
Zwischen Einreichung der Arbeit und der Prüfung: mindestens 4 Wochen
Der Zeitraum zwischen der Einreichung einer wissenschaftlichen Arbeit und der das Studium abschließenden Prüfung bzw. dem Studienabschluss darf vier Wochen nicht unterschreiten.
Zwischen Gutachten und Prüfung: mindestens 2 Wochen
Wird das Studium mit einer das Studium abschließenden Prüfung beendet, so kann diese frühestens zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens am Dekanat absolviert werden.
Zwischen Anmeldung zur Masterprüfung und Prüfung: mindestens 2 Wochen
Die Anmeldung zur Masterprüfung muss spätestens zwei Wochen vor dem geplanten Prüfungstermin erfolgen.
Studienabschluss im Sommersemester bis 31.10.
Schließen Sie Ihr Studium im Sommersemester bis zum 31.10. ab, ist eine Inskription für das Wintersemester nicht mehr notwendig.
Studienabschluss im Wintersemester bis 31.3.
Schließen Sie Ihr Studium im Wintersemester bis zum 31.3. ab, ist eine Inskription für das Sommersemester nicht mehr notwendig.
Ankündigung der Masterprüfungen
Masterstudium Computational Social Systems
Datum, Uhrzeit
Masterstudium Soziologie
Datum, Uhrzeit
Masterstudium Wirtschaftspädagogik
Datum, Uhrzeit
Internationales Joint Master Programm in Kultursoziologie
Datum, Uhrzeit