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Anerkennung von Prüfungsleistungen


Auf dieser Seite finden Sie Informationen zum administrativen Ablauf von Prüfungsanerkennungen. Prüfungsanerkennungen sind im § 78 UG 2002 und § 63 Abs. 8 und 9 UG 2002 geregelt. Anerkennungsanträge sind gemäß § 78 Abs. 4 UG spätestens zwei Monate nach Einlangen des Antrages zu entscheiden.

Die Eingabe von Anerkennungen von Pflichtfächern, Gebundenen Wahlfächern, Freien Wahlfächern sowie eines Vorausbescheides im Rahmen eines Auslandsaufenthaltes (ERASMUS+ etc.) wird nachfolgend beschrieben.

Anerkennungen SPO-Studien

FachgutachterInnen

Bei inhaltlichen Fragen zur Anerkennung wenden Sie sich bitte an die zuständigen FachgutachterInnen.

Bitte fügen Sie bei sämtlichen an uns gerichteten Anfragen Ihre Matrikelnummer an, damit wir Ihre Anfrage bearbeiten können.

Die gesamte E-Mail-Kommunikation läuft ausschließlich über den von der Universität Graz zur Verfügung gestellten Studierenden-E-Mail-Account. Sollten Sie diesen nicht regelmäßig abrufen, richten Sie bitte eine Weiterleitung an eine private E-Mail-Adresse ein.

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