Leistungsstipendium
Stipendium für hervorragende Studienleistungen an der SOWI-Fakultät
Mit einem Leistungsstipendium werden hervorragende Studienleistungen gewürdigt, die in einem Studienjahr erbracht wurden. Die Ausschreibung von Leistungsstipendien erfolgt jeweils in den Sommermonaten. Die Bewerbung um ein Stipendium ist dann nach Abschluss des Studienjahres möglich. Ein Leistungsstipendium darf EUR 750,- nicht unter- und EUR 1.500,- nicht überschreiten.
Die Ausschreibung von Leistungsstipendien für das Studienjahr 2023/24 wurde im Mitteilungsblatt vom 15. Mai 2024 (63. Sondernummer, 31.a Stück 2023/24) veröffentlicht.
Die gesetzlichen Grundlagen dafür sind im Studienförderungsgesetz 1992 in den §§ 2 bis 4 (Begünstigter Personenkreis), §§ 18 und 19 (Anspruchsdauer, Verlängerungsgründe) und §§ 57 bis 61 (Leistungsstipendien) enthalten.
Antragsberechtigte Personen
Antragsberechtigt sind Studierende mit österreichischer Staatsbürgerschaft sowie diesen gleichgestellte EWR Bürgerinnen und Bürger, Staatenlose und Flüchtlinge iSd § 4 StudFG, die ein ordentliches Studium an der Karl-Franzens-Universität Graz betreiben und nach Maßgabe der Studienvorschriften hervorragende Studienleistungen erbracht haben.
Höhe der Leistungsstipendien
Ein Leistungsstipendium darf EUR 750,- nicht unterschreiten und EUR 1.500,- nicht überschreiten. Die Vergabe erfolgt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung durch die Studiendekanin/den Studiendekan. Ein Rechtsanspruch auf ein Leistungsstipendium besteht nicht. Die Vergabe ist nicht von der sozialen Bedürftigkeit der Bewerberin/des Bewerbers abhängig.
Beurteilungszeitraum
1. Oktober 2023 bis 30. September 2024
Voraussetzungen
Für Bachelor- und Masterstudien gilt:
- Einhaltung der Anspruchsdauer: Der Beurteilungszeitraum muss innerhalb der Anspruchsdauer liegen (das ist die gesetzlich vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters). Eine Verlängerung der Anspruchsdauer kann nur aus wichtigem Grund (§§ 18, 19 StudFG) erfolgen.
- Notendurchschnitt der zur Beurteilung herangezogenen Fachprüfungen, Lehrveranstaltungsprüfungen und Abschlussarbeiten laut Studienplan von nicht schlechter als 2,0.
- Nachweis über positiv absolvierte Studienleistungen laut Studienplan von mindestens 48 ECTS-Punkten im Beurteilungszeitraum (Lehrveranstaltungs- und Fachprüfungen aus Pflichtfächern und gebundenen Wahlfächern sowie Abschlussarbeiten).
- Die Bewerberin/der Bewerber hat während des Beurteilungszeitraumes durchgängig eine gute wissenschaftliche Praxis an den Tag gelegt und nicht auf sonstige unerlaubte Weise versucht, sich die erforderlichen Leistungen zu verschaffen.
Für das Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften gilt:
- Abschluss des Doktoratsstudiums innerhalb des Beurteilungszeitraumes (unter Einhaltung des Anspruchsdauer)
- Beurteilung der Dissertation mit der Note „Sehr gut“ oder „Gut“
- Notendurchschnitt sämtlicher Lehrveranstaltungsprüfungen von nicht schlechter als 1,5
- Beurteilung des Rigorosums mit der Note „Sehr gut“ oder „Gut“
- Die Bewerberin/der Bewerber hat während des Beurteilungszeitraumes durchgängig eine gute wissenschaftliche Praxis an den Tag gelegt und nicht auf sonstige unerlaubte Weise versucht, sich die erforderlichen Leistungen zu verschaffen.
Für Erweiterungsstudien gilt:
Die Leistungen des Erweiterungsstudiums werden beim Antrag für das ordentliche Studium, dessen Erweiterung es dient, berücksichtigt (z.B. Leadership - eigenverantwortlich Handeln in Gesellschaft und Wirtschaft). Ein Antrag ausschließlich für ein Erweiterungsstudium kann nur gestellt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Absolvierung von mindestens 34 positiv absolvierten ECTS des Erweiterungsstudiums im Beurteilungszeitraum
- Notendurchschnitt der zur Beurteilung herangezogenen Leistungen lt. Curriculum von höchstens 1,5
- Einhaltung der für das Erweiterungsstudium vorgesehenen Studiendauer
Für alle Studien der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät gilt:
- Freie Wahlfächer und die berufsorientierte Praxis werden als Nachweis hervorragender Studienleistungen nicht berücksichtigt.
- Anerkannte Prüfungsleistungen werden für den Nachweis hervorragender Studienleistungen nur dann berücksichtigt, wenn der Zeitpunkt der anerkannten Prüfung und jener der Anerkennung im Beurteilungszeitraum liegt.
- Leistungen, deren positive Beurteilung auf „mit Erfolg teilgenommen“ lautet, werden für den Nachweis hervorragender Studienleistungen nur dann und insoweit herangezogen, als nicht ausreichend andere Leistungen mit einer Beurteilung nach Notenskala vorliegen.
- Wurde das Studium in den Monaten Oktober bzw. März beendet (siehe Abschlussdatum des jeweiligen Zeugnisses), dann gilt dieses noch als bereits im vorangehenden Sommer- bzw. Wintersemester abgeschlossen.
Bewerbungsfrist
Die Ausschreibung erfolgt einmal pro Studienjahr.
Die Anträge können von den Studierenden innerhalb folgender Frist eingereicht werden:
23. September 2024 bis 31. Oktober 2024
Antragstellung
Die Antragstellung erfolgt nach entsprechender Identifizierung auf elektronischem Wege über UNIGRAZonline. Während der Bewerbungsfrist wird die Applikation „Leistungsstipendium” in UNIGRAZonline angezeigt.
Sollte eine elektronische Einreichung mangels aktivem Studierendenaccount nicht möglich sein, kann die Antragstellung auch mittels Antragsformulars per E-Mail an sowi.services(at)uni-graz.at erfolgen.
Ein Antrag auf ein Leistungsstipendium kann nur an einer Fakultät eingereicht werden. Falls ein:e Studierende:r mehrere Studien studiert, ist die Bewerbung bei der Fakultät, bei der die höchste ECTS-Anzahl erbracht wurde, einzubringen. Pro Studium kann nur ein Antrag gestellt werden.
Eine Antragstellung ist auch möglich, wenn vor Ende des Studienjahres das Studium abgeschlossen wurde oder eine aufrechte Beurlaubung vorliegt.
Inhalt der Bewerbung
- Beiblatt zum Leistungsstipendium
- Meldebestätigung
- Reisepass
- Erfassung der Bankdaten
- Nachweis zur Zugehörigkeit zur anspruchsberechtigten Personengruppe (Meldebestätigung, Daueraufenthaltskarte etc.)
- Anerkennungsbescheide, sofern diese nicht in UNIGRAZonline aufscheinen.
Wenn im Anerkennungsbescheid keine Noten bzw. Semesterstunden aufscheinen, ist das jeweilige Zeugnis hochzuladen. - Leistungsnachweise (Zeugnisse) von Prüfungen, die nicht in UNIGRAZonline aufscheinen bzw. Zeugnisse von anderen Universitäten
- Nachweise über allfällige Studienzeitverzögerungen iSd §§ 18 und 19 StudFG
Beiblatt zum Leistungsstipendium
Bevor die Datei hochgeladen wird, muss sie in ein PDF umgewandelt werden.
Sollte eine elektronische Einreichung mangels aktivem Studierendenaccount nicht möglich sein, ist folgendes Antragsformular per E-Mail an sowi.services(at)uni-graz.at zu übermitteln:
Bitte füllen Sie das Formular am PC aus (nur die weiß hinterlegten Felder). Die Unterlagen sind in einem Dokument (pdf-Dokument) zu übermitteln.
Fehlende Unterlagen werden nicht nachgefordert. Unvollständige Anträge bzw. Anträge mit fehlenden Unterlagen werden bei der Stipendienvergabe nicht berücksichtigt. Bitte beachten Sie, dass eine Bearbeitung Ihres Antrags ohne „Beiblatt zum Leistungsstipendium” nicht möglich ist.
Zuerkennung eines Leistungsstipendiums
Die Zuerkennung der Stipendien erfolgt durch die Studiendekanin/den Studiendekan.
Falls die Anzahl der Bewerbungen, welche die genannten Voraussetzungen erfüllen, größer ist als die Anzahl der zu vergebenden Stipendien, erfolgt zuerst eine Reihung nach dem Notendurchschnitt. Bei gleichem Notendurchschnitt wird nach ECTS-Punkten bzw. der Anzahl der absolvierten Semesterstunden gereiht.
Die Antragsteller:innen werden über die Entscheidung schriftlich benachrichtigt. Auf die Zuerkennung besteht kein Rechtsanspruch.