Förderungsstipendium
Für Masterarbeiten und Dissertationen an der SOWI-Fakultät
Förderungsstipendien dienen zur Förderung nicht abgeschlossener wissenschaftlicher Arbeiten (Masterarbeiten und Dissertationen) von Studierenden ordentlicher Studien, die besondere Kosten verursachen (z.B. Auslandsaufenthalt, aufwändige Literatursuche, empirische Untersuchungen). Das Förderungsstipendium kann nur vor Inangriffnahme der Arbeit beantragt werden. Ein Förderungsstipendium darf für ein Studienjahr EUR 750,- nicht unterschreiten und EUR 3.600,- nicht überschreiten. Antragsberechtigt sind ordentliche Studierende mit österreichischer Staatsbürgerschaft, gleichgestellte Ausländer und -innen und Staatenlose.
Die Ausschreibung des Förderungsstipendiums für 2024 wurde im Mitteilungsblatt vom 17. April 2024 (27.a Stück 2023/24) veröffentlicht.
Die gesetzlichen Grundlagen dafür sind im Studienförderungsgesetz 1992 in den §§ 2 bis 4 (Begünstigter Personenkreis), §§ 18 und 19 (Anspruchsdauer, Verlängerungsgründe) und §§ 63 bis 67 (Ausschreibung und Zuerkennung der Förderungsstipendien) enthalten.
Im Doktoratsstudium SOWI können Antragsteller:innen Anträge in zwei unterschiedlichen Studienjahren stellen.
Antragsfristen
Die Ausschreibung erfolgt zweimal pro Kalenderjahr.
Die Anträge sind von den Studierenden selbst zu stellen und können zu folgenden beiden Terminen im SOWI-Dekanat eingereicht werden:
- 1. Termin: 22. April - 31. Mai 2024
- 2. Termin: 16. September - 25. Oktober 2024
Bitte beachten Sie bei Ansuchen im Doktoratsstudium SOWI, dass der 1. Termin 2024 zum Studienjahr 2023/24 und der 2. Termin zum Studienjahr 2024/25 gezählt wird.
Fördergegenstand
Förderungsstipendien dienen zur Förderung nicht abgeschlossener wissenschaftlicher Arbeiten (Diplom- oder Masterarbeiten und Dissertationen) von Studierenden ordentlicher Studien, die besondere Kosten verursachen (z.B. Auslandsaufenthalt, aufwändige Literatursuche, empirische Untersuchungen).
Im Doktoratsstudium SOWI können Antragsteller:innen Anträge in zwei unterschiedlichen Studienjahren stellen. Grundsätzlich kann die Förderung einer konkreten Aktivität nur einmal erfolgen (eine kumulative Förderung einer Aktivität ist nicht möglich).
Gemäß den beiden Satzungsteilen Frauenförderungsplan sowie Gleichstellungsplan werden Frauen zur Bewerbung besonders aufgefordert.
Antragsberechtigte Personen
Antragsberechtigt sind ordentliche Studierende mit österreichischer Staatsbürgerschaft, und gemäß § 4 StudFG gleichgestellte AusländerInnen und Staatenlose (begünstigter Personenkreis iSd §§ 2 bis 4 StudFG idgF).
Höhe der Förderungsstipendien
Ein Förderungsstipendium darf für ein Studienjahr EUR 750,- nicht unterschreiten und EUR 3.600,- nicht überschreiten. Die Zuerkennung erfolgt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf ein Förderungsstipendium besteht nicht. Die Vergabe ist von der sozialen Bedürftigkeit der Bewerberin/des Bewerbers unabhängig. Die Auszahlung eines Förderungsstipendiums ist auch in mehreren Tranchen/Teilbeträgen im Verlauf eines Studienjahres möglich.
Mindestanforderungen
Folgende Mindestanforderungen sind zu erfüllen:
- Beginn bzw. Durchführung/Inangriffnahme einer nicht abgeschlossenen wissenschaftlichen Arbeit
- Wissenschaftliche Arbeit muss nach Inhalt und Methode förderungswürdig sein
- Es besteht keine Möglichkeit Anträge für Aktivitäten, welche in der Vergangenheit liegen, zu stellen.
- Gefördert werden grundsätzlich nur Aktivitäten, die innerhalb eines Jahres ab Förderzusage in Angriff genommen werden.
- Vorweisen eines günstigen Studienerfolgs (= Anspruchsberechtigung auf Studienbeihilfe) im jeweiligen Studium
- Die Antragstellerin/der Antragsteller muss im jeweiligen Studium die Anspruchsdauer nach dem StudFG (§ 18 idgF) erfüllen. Die Anspruchsdauer ist unter den Voraussetzungen des § 19 StudFG idgF entsprechend zu verlängern. Den Nachweis für das Vorliegen eines Verlängerungstatbestandes iSd § 19 StudFG idgF hat die/der Studierende zu erbringen.
Inhalt der Bewerbung
- Antragsformular
- Meldebestätigung
- Kopien sämtlicher Bachelor-, Diplom- bzw. Masterprüfungszeugnisse bzw. Studienerfolgsnachweis über Leistungen, die in keinem Abschlusszeugnis aufscheinen
- Aktuelles Studienblatt (Ausdruck aus UNIGRAZonline)
- Bei Studierenden im Doktorat SOWI Verständigung über die Annahme des Exposés
- Inhaltliche Darstellung der geplanten Arbeit
- Kostenaufstellung und Finanzierungsplan (Mitteilung, ob zusätzlich um andere finanzielle Mittel angesucht wurde bzw. ein Zuschuss erfolgt)
Insofern es zu Änderungen in der Aktivität, Kostenaufstellung sowie des Finanzierungsplanes kommt, ist dies umgehend bekanntzugeben!
Beispiel für einen Finanzierungsplan - Gutachten einer Universitätslehrerin/eines Universitätslehrers (in der Regel der Betreuerin/des Betreuers) darüber, ob die Arbeit auf Grund der bisherigen Studienleistungen und den Vorschlägen für die Durchführung der Arbeit voraussichtlich mit überdurchschnittlichem Erfolg durchgeführt werden wird und die Kosten angemessen sind
- Bei Überschreitung der Studiendauer müssen die entsprechenden Nachweise (Karenz, Krankheit, Präsenzdienst, Auslandsaufenthalt) vorgelegt werden
Senden Sie den Antrag und sämtliche Unterlagen innerhalb der Bewerbungsfrist per E-Mail an das SOWI-Dekanat (sowi.foerderstipendium(at)uni-graz.at).
Unvollständig ausgefüllte Anträge bzw. Anträge mit fehlenden und/oder mangelhaften Unterlagen können bei der Stipendienvergabe nicht berücksichtigt werden.
Verständigung über die Zuerkennung eines Förderungsstipendiums
Die Zuerkennung der Stipendien erfolgt durch den Vizestudiendekan ao. Univ. Prof. Dr. Christian Klamler. Die Antragsteller:innen werden über die Entscheidung schriftlich benachrichtigt. Auf die Zuerkennung besteht kein Rechtsanspruch.
Gegebenenfalls können 25% des Betrages erst nach Vorlage eines Berichtes über die widmungsgemäße Verwendung des zuerkannten Betrages zur Auszahlung gelangen.
Berichterstattung - Fristen - Sanktionen
Der Bericht über die widmungsgemäße Verwendung der Mittel (samt Belegen) ist innerhalb der im Stipendienvertrag festgesetzten Frist im Dekanat der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät vorzulegen.
Wird die Vorlage eines Berichtes über die widmungsgemäße Verwendung des Förderungsbetrages nicht innerhalb der gesetzten Frist durchgeführt oder wird der Betrag nicht widmungsgemäß verwendet, so wird die gewährte Förderungssumme rückgefordert bzw. nicht ausbezahlt.