Auf dieser Seite finden Sie Informationen zum administrativen Ablauf von Prüfungsanerkennungen. Prüfungsanerkennungen sind im § 78 UG 2002 und § 63 Abs. 8 und 9 UG 2002 geregelt. Anerkennungsanträge sind gemäß § 78 Abs. 4 UG spätestens zwei Monate nach Einlangen des Antrages zu entscheiden.
Die Eingabe von Anerkennungen von Pflichtfächern, Gebundenen Wahlfächern, Freien Wahlfächern sowie eines Vorausbescheides im Rahmen eines Auslandsaufenthaltes (ERASMUS+ etc.) wird nachfolgend beschrieben.