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Richtlinie des Studiendirektors

Donnerstag, 10.05.2012, Sozial & Wirtschaftswissenschaften

betreffend die Wiederholung von LV mit immanentem Prüfungscharakter

A. Grundlagen

1.) Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter

Lehrveranstaltungen (LV) mit immanentem Prüfungscharakter sind Lehrveranstaltungen, bei denen die Beurteilung nicht nur auf Grund eines einzigen Prüfungsaktes am Ende der Lehrveranstaltung, sondern auch auf Grund einer begleitenden Erfolgskontrolle der Teilnehmenden erfolgt.

2.) Festlegung der Beurteilungskriterien und -maßstäbe

Bei Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter sind die Beurteilungskriterien und Beurteilungsmaßstäbe so zu wählen, dass durch schriftliche oder regelmäßige mündliche oder praktische Beiträge der Teilnehmenden die positive Absolvierung der LV möglich ist. Die genauen Beurteilungskriterien sind den Studierenden über UNIGRAZonline bzw. spätestens zu Semesterbeginn mittels Aushang mitzuteilen.

3.) Beginn des Prüfungsakts

Der Prüfungsakt in einer LV mit immanentem Prüfungscharakter beginnt mit der nachweislichen Übernahme der ersten Teilleistung, das ist etwa die Übernahme eines Referatsthemas, die Kenntnisnahme der ersten Prüfungsfrage bzw. Aufgabenstellung durch die/den Studierende/n oder dessen/deren aktive Mitarbeit während der LV. Ab diesem Zeitpunkt ist die Teilnahme an der LV mit immanentem Prüfungscharakter mit einem Prüfungsantritt gleichzusetzen. Wenn der/die Studierende die weiteren Teilleistungen ohne wichtigen Grund (z. B. ärztliches Attest) nicht mehr erbringt, gilt dies als Prüfungsabbruch, und die Prüfung ist negativ zu beurteilen.

4.) Nichtigkeit von Prüfungen

Eine im Zuge einer LV mit immanentem Prüfungscharakter abgelegte Prüfung ist per Bescheid für nichtig zu erklären, wenn die Anmeldung zu dieser Prüfung oder die Beurteilung, insbesondere durch die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, erschlichen wurde. In diesem Fall ist durch den Leiter/die Leiterin der LV mit immanentem Prüfungscharakter umgehend mit der/dem zuständigen(Vize-)Studiendekan/in Kontakt aufnehmen. Die Prüfung, deren Beurteilung fürnichtig erklärt wurde, ist auf die Gesamtzahl der Wiederholungen anzurechnen.

B. Zulässige Anzahl der Prüfungsantritte und kommissionelle Prüfungen

1.) Prüfungen, die der STEOP-Antrittsregelung unterliegen Prüfungen zu einer LV, die der Antrittsregelung der Studieneingangs- und Orientierungsphase (STEOP) unterliegen, dürfen bei negativer Beurteilung zweimal wiederholt werden.

Ab der zweiten und somit letzten zulässigen Wiederholung ist die Prüfung verpflichtend kommissionell abzuhalten.

2.) Prüfungen, die der allgemeinen Antrittsregelung unterliegen

  • Bei negativ beurteilten Prüfungen außerhalb der Antrittsregelung der STEOP sind die Studierenden berechtigt, diese drei Mal zu weiderholen.
  • Prüfungen, die nicht unter die Antrittsregelung der STEOP fallen, und vor dem 01.10.2011 zum ersten Mal abgelegt wurden, dürfen vier Mal wiederholt werden.
  • Studierende in Kooperationsstudien mit der Technischen Universität Graz (NAWI Graz) sind in jedem Fall berechtigt, negativ beurteilte Prüfungen vier Mal zu wiederholen.

Ab der zweiten Wiederholung einer Prüfung ist diese auf Antrag der/des Studierenden kommissionell abzuhalten. Ab der dritten Wiederholung ist diese jedenfalls kommissionell abzuhalten.

C. Durchführungsbestimmungen

1.) Antrag auf abweichende Prüfungsmethode

Ab der zweiten Wiederholung kann die/der Studierende einen Antrag auf eine bestimmte Prüferin/einen bestimmten Prüfer sowie auf eine von der festgelegten Prüfungsmethode abweichenden Methode stellen. Dem Antrag auf Genehmigung einer abweichenden Prüfungsmethode ist zu entsprechen, wenn eine länger andauernde Behinderung nachgewiesen werden kann, die die Ablegung der Prüfung in der vorgeschriebenen Methode unmöglich macht und der Inhalt und die Anforderungen der Prüfung durch eine abweichende Methode nicht beeinträchtigt werden.

Ebenfalls ab der zweiten Wiederholung kann auf Antrag der/des Studierenden die Beurteilung der Teilnahme an einer LV mit immanentem Prüfungscharakter auch in einem Prüfungsakt erfolgen.

2.) Prüfungsanmeldung und Prüfungssenat

Für den Fall einer verpflichtend vorgesehenen kommissionellen Prüfung ist eine schriftliche Prüfungsanmeldung durch die/den Studierende/n am jeweiligen Dekanat vor Beginn des Prüfungsaktes, das ist vor der nachweislichen Übernahme der ersten Teilleistung im Rahmen der LV erforderlich.

3.) Prüfungssenate bei kommissionellen Prüfungen

Dem Prüfungssenat haben wenigstens drei Personen anzugehören. Ein Mitglied ist durch die/den Studiendirektor/in bzw. der/dem von ihr/ihm beauftragte (Vize-) Studiendekan/(Vize-)Studiendekanin zur/zum Vorsitzenden des Prüfungssenates zu bestellen. Bei der letzten zulässigen Wiederholung einer LV mit immanentem Prüfungscharakter ist die/der Studiendirektor/in bzw. die/der von ihr/ihm beauftragte (Vize-) Studiendekan/(Vize-)Studiendekanin als weiteres Mitglied des Prüfungssenates hinzuzuziehen. Diese/Dieser hat in diesem Fall den Vorsitz zu führen. Einem allfälligen Antrag der/des Studierenden auf Heranziehung einer Prüferin/eines Prüfers, die/der einer anderen in- oder ausländischen Universität angehört, ist nach Maßgabe der tatsächlichen und finanziellen Möglichkeiten zu entsprechen.

Bei der letzten zulässigen Wiederholung einer LV mit immanentem Prüfungscharakter, welche zugleich auch die letzten Prüfung des Studiums darstellt, hat sich der Prüfungssenat aus fünf Mitgliedern zusammenzusetzen.

4.) Festlegung Beurteilungskriterien/-maßstäbe bei kommissionellen Prüfungen

Stellt die/der Studierende ab der zweiten Wiederholung der LV mit immanentem Prüfungscharakter keinen Antrag auf Beurteilung in einem Prüfungsakt erfolgt die Prüfung im Rahmen der LV mit immanentem Prüfungscharakter. In diesem Fall legt der von der/vom Studiendirektor/in bzw. der/dem von ihr/ihm beauftragten (Vize-) Studiendekan/(Vize-)Studiendekanin zu bildende Prüfungssenat für LV mit immanentem Prüfungscharakter vor Beginn des Prüfungsaktes die Prüfungskriterien und Beurteilungsmaßstäbe fest, wobei darauf zu achten ist, dass zumindest jene Teilleistungen, die für eine positive Beurteilung erforderlich sind, entweder in schriftlicher und/oder mündlicher Form zu erbringen sind. Hierbei sind die in UNIGRAZonline bzw. mittels Aushang bekannt gegebenen Beurteilungsmethoden der jeweiligen LV mit immanentem Prüfungscharakter heranzuziehen.

Weichen die vom Prüfungssenat festgelegten Prüfungskriterien und Beurteilungsmaßstäbe von den sonst in dieser LV geltenden Regelungen ab, ist dies der/dem Studierenden vor Beginn des Prüfungsaktes durch die/den Vorsitzende/n des Prüfungssenates nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

5.) Beurteilung der immanenten LV

Abgesehen von einem allfälligen mündlichen kommissionellen Prüfungsakt, erfolgt die immanente Prüfung innerhalb der LV durch die/den Lehrveranstaltungsleiter/in. Nach Beendigung des Prüfungsaktes bzw. dem Ende der LV mit immanentem Prüfungscharakter, erfolgt die Beurteilung der LV im Einvernehmen mit dem Prüfungssenat, welcher über die festgestellte/n Teilleistung/en berät bzw. das Gesamtergebnis der Teilleistungen einer Abstimmung unterzieht.

6.) Ausschluss vom Studium

Wird die letzte zulässige Wiederholung einer LV mit immanentem Prüfungscharakter nicht bestanden, erlischt die Zulassung der/des Studierenden für dieses Studium an der Universität.

D.) Rechtsgrundlagen und Inkrafttreten der Richtlinie

Die Rechtsgrundlage bilden insbesondere die §§13, 22 Abs. 2, 16 Abs. 5, 29 Abs. 3 bis 5, 32 und 35 des Satzungsteils Studienrechtliche Bestimmungen der Karl-Franzens-Universität Graz.

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Verlautbarung im Mitteilungsblatt der Karl-Franzens-Universität Graz in Kraft und ersetzt die am 3.6.2009 im Mitteilungsblatt Stück 36.a verlautbarte Richtlinie vollinhaltlich.

Der Studiendirektor

Polaschek

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