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Die Leitlinien der EU zur Berichterstattung über nichtfinanzielle Informationen und Unterschiede der Umsetzung der CSR-Richtlinie zwischen Deutschland und Österreich

Dienstag, 19.11.2019

Neuer Beitrag im Journal "Der Konzern" von Univ.-Prof. DDr. Georg Schneider

 

Die Leitlinien der EU zur Berichterstattung über nichtfinanzielle Informationen und Unterschiede der Umsetzung der CSR-Richtlinie zwischen Deutschland und Österreich

Die Leitlinien der EU zur Nachhaltigkeitsberichterstattung sind mit großem Interesse erwartet worden. Die Beurteilung der Nützlichkeit der Leitlinien für Anwender fällt teils ernüchternd und zwiespältig aus. Schon vor der Veröffentlichung der Leitlinien war klar, dass diese einen rechtlich unverbindlichen Charakter aufweisen. Das hat einerseits für die berichtspflichtigen Unternehmen den Vorteil, dass neben den bestehenden EU-Richtlinien (v.a. ist hier die CSR-RL zu beachten) und der jeweiligen nationalen Umsetzung (in Deutschland durch das CSR-RUG) keine weiteren Bestimmungen verpflichtend zu beachten sind. Andererseits helfen die Leitlinien auch nicht bei der Definition von Mindeststandards, was aus Unternehmenssicht zu bedauern ist. Die Leitlinien enthalten keinen vollständigen Katalog von berichtspflichtigen Sachverhalten und nichtfinanziellen Leistungsindikatoren. Stattdessen beschränken sie sich auf das Aufzählen exemplarisch ausgewählter Leistungsindikatoren für die in der CSR-RL geforderten Aspekte. Es wird auch stets betont, dass die beispielhaften Sachverhalte und Indikatoren nur dann berichtspflichtig sind, wenn sie das Wesentlichkeitskriterium erfüllen. Insb. wird es Unternehmen nicht erspart bleiben, auf ein oder mehrere nationale bzw. internationale Rahmenwerk(e) zurückzugreifen. Dies gilt insb. auch für eine detaillierte Definition der Wesentlichkeit. Es ist zu erwarten, dass eines dieser Rahmenwerke die GRI-Standards sein werden. Die Bedeutung der Rahmenwerke zeigt sich auch darin, dass die Leitlinien an mehreren Stellen auf eine Vielzahl von Rahmenwerken verweisen. Auch der deutsche Gesetzgeber schreibt den berichts-pflichtigen Unternehmen nicht die Anwendung eines nationalen bzw. internationalen Rahmenwerks vor. Allerdings wird dennoch das Zurückgreifen auf Rahmenwerke empfohlen. Es ist auch davon auszugehen, dass die berichtspflichtigen Unternehmen diese Empfehlungen in Zukunft einhalten werden. Da allerdings der deutsche Gesetzgeber kein spezielles Rahmenkonzept hervorhebt, wird es interessant sein, zu beobachten, ob sich eines der Rahmenkonzepte als Standard herausbilden wird. Die GRI-Standards werden laufend weiterentwickelt. Somit ist zu erwarten, dass diese in Zukunft Aspekte und Themen abdecken, die derzeit noch in anderen Rahmenwerken konkreter und genauer behandelt werden. Obwohl die Leitlinien unverbindlich sind, können sie einen wertvollen Beitrag für die Rechtsinterpretation leisten, zumal die im Vergleich zur CSR-RL wesentlich ausführlichere Darstellung die Intention des europäischen Gesetzgebers bei der Erstellung der CSR-RL erkennen lässt. Insb. sind die Leitlinien also auch bei der Beantwortung der Frage, ob die Umsetzung in Deutschland durch das CSR-RUG dem Geist der CSR-RL entspricht, hilfreich. Deutlich positiv zu beurteilen ist, dass die Leitlinien einen ersten Schritt in Richtung der Entwicklung von Prinzipien der Nachhaltigkeitsberichterstattung im europäischen Rechtsrahmen machen. Die Frage, ob sich eher ein einzelfall- oder ein prinzipienorientiertes System durchsetzen wird, ist allerdings noch offen. Die Leitlinien halten an einigen Stellen fest, dass sektorenspezifische Betrachtungen hilfreich und in gewissen Fällen vonnöten sind bzw. sein werden. Dies gilt insb. für die Beurteilung der Wesentlichkeit.

Schneider, G. (2019): Die Leitlinien der EU zur Berichterstattung über nichtfinanzielle Informationen und Unterschiede der Umsetzung der CSR-Richtlinie zwischen Deutschland und Österreich, in: Der Konzern, Heft 5, S. 214-220.

 

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